Anwaltshonorar

... wer soll das bezahlen?

Hier haben viele ein völlig falsches Bild: Fragen Sie unsere Anwälte gleich zu Beginn einer Beratung nach den voraussichtlichen Kosten. Das ist für Sie ein Stück Sicherheit und für uns selbstverständlich. Wir sagen Ihnen außerdem, ob Sie Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe haben.

Einen Überblick über die voraussichtlichen Kosten können Sie sich mit dem Prozesskostenrechner verschaffen.

Prozesskostenrechner

Prozesskostenrechner

Der Streitwert ist abhängig vom Streitgegenstand. Geht es zum Beispiel um eine Kündigung, so liegt der Streitwert in der Regel bei dem dreifachen des Bruttomonatsentgelts. Bei dem Streit um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte und bei einer Zeugnisklage liegt der Streitwert i.d.R. bei einem Bruttomonatsentgelt.

Eine von den Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte eingerichtete Streitwertkommission, in der allerdings nicht alle Bundesländer vertreten waren, hat einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit entwickelt. Der Streitwertkatalog ist 2014 erstmals veröffentlicht worden.

Der Streitwertkatalog ist nicht rechtsverbindlich und enthält lediglich Empfehlungen für die Praxis.

Den aktuellen Streitwertkatalog finden Sie hier:

-> Streitwertkatalog

Einen Prozesskostenrechner finden Sie hier:

-> Prozesskostenrechner

Guter Rat - Erstberatung

Guter Rat muss nicht teuer sein.

Die Vergütung der Rechtsanwälte richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Ein erstes Beratungsgespräch kostet danach für Verbraucher höchstens 190,- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Ansonsten beträgt die Gebühr für die Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens für Verbraucher, wenn keine Gebührenvereinbarung getroffen worden ist, höchstens netto 250,- EUR.
Für die Vertretung in Gerichtsverfahren vor dem Amts- oder Landgericht oder dem Arbeitsgericht bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Gegenstandswert (Streitwert) der Angelegenheit. Wird ein Geldbetrag eingeklagt, so ist dieser auch der Gegenstandswert des Verfahrens. Einer Gebührentabelle kann dann entnommen werden, wie hoch die Gebühr ausfällt. Danach richtet sich dann - nach Art der Tätigkeit, die der Rechtsanwalt vorgenommen hat - die Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit.
Für die übrigen Fälle, bei denen der Wert der Angelegenheit nicht ohne weiteres ersichtlich ist, muss auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden. So liegt z.B. der Gegenstandswert bei einer Kündigungsschutzklage i.d.R. bei drei Bruttomonatsentgelten.

Prozesskostenhilfe, PKH

Beratungs- und Prozesskostenhilfe - was ist das?

Wenn Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen niedrig sind, haben Sie Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Die Beratungshilfe ermöglicht Ihnen eine außergerichtliche Beratung und Vertretung durch einen Anwalt Ihrer Wahl, zum Beispiel bei Streitigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber. Die Prozesskostenhilfe sichert Ihnen die Hilfe eines Anwaltes bei der Durchsetzung Ihrer Rechte vor Gericht. Etwa bei einem Kündigungsschutzverfahren. Auch die Gerichtskosten entfallen entweder ganz oder können ratenweise abgezahlt werden.
Beides gibt es für (fast) alle Rechtsgebiete und in allen Bundesländern. Die Ausnahmen: Beratungshilfe kann nicht in Anspruch nehmen, wer seinen Wohnsitz in Bremen oder Hamburg hat. Dort gibt es andere Stellen. Fragen Sie beim Gericht oder den örtlichen Anwaltvereinen nach..

Wann und wie gibt es diese Hilfen?

Ob Sie diese Hilfen bekommen, richtet sich nach Ihrem Einkommen und Ihrem Vermögen. Bringen Sie uns daher alle notwendigen Unterlagen wie Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Mietvertrag etc. mit. Wir werden Ihnen sagen, ob Beratungs- oder Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
Es zählt, was unter dem Strich von Ihrem Gehalt übrig bleibt. Im Klartext heißt das: Wenn Ihnen nach Abzug aller Kosten (wie Steuern, Sozialabgaben, Versicherungsbeiträgen, Miete, Heizung, etc.) weniger als 380,- EUR im Monat (Stand: 1.7.2006) bleiben, haben Sie Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe. Übrigens: 380,- EUR müssen auch Ihrer Frau oder Ihrem Mann bzw. Ihrem Lebenspartner bleiben und 266,- EUR sind pro Kind "frei". Haben Sie Einkommen aus Erwerbstätigkeit? Dann können Sie von Ihrem Einkommen einen Freibetrag von 173,- EUR abziehen. Für die Beratungshilfe zahlen Sie dann nur 10,- EUR. Bei der Prozesskostenhilfe müssen Sie einen Teil der Kosten unter Umständen in Raten "abstottern". Die Überschreitung der Freibeträge bedeutet für die Prozesskostenhilfe nicht etwa, dass sie nicht bewilligt werden kann, sondern nur, dass Sie mit einer Ratenzahlungsanordnung rechnen müssen. Beratungshilfe ist dann aber nicht mehr möglich. Ob für ihre eigenen Anwalts- und Gerichtskosten "Nulltarif" gilt, prüfen wir für Sie.

Prozess läuft schon – was nun?

Wenn Sie bereits einen Prozess am Hals haben und unsicher geworden sind, warten Sie nicht erst bis zur letzten mündlichen Verhandlung. Grundsätzlich ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nämlich nicht möglich. Scheuen Sie sich nicht, unverzüglich zum Anwalt zu gehen. Wir sagen Ihnen, was noch zu retten ist.

Sie waren sich Ihrer Sache sicher und haben zunächst doch auf einen Anwalt verzichtet. Plötzlich halten Sie ein Urteil in der Hand, mit dem Sie überhaupt nicht einverstanden sind. Die "erste Runde" haben Sie damit verschenkt. Fehler macht jeder einmal. Lassen Sie den Kopf nicht hängen und vereinbaren Sie umgehend ein Beratungsgespräch mit uns. Wir können Ihnen sagen, ob es sich lohnt, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen. Auch für die Berufung können Sie Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.
Wenn Sie bereits einen Prozess am Hals haben und unsicher geworden sind, warten Sie nicht erst bis zur letzten mündlichen Verhandlung. Grundsätzlich ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nämlich nicht möglich. Scheuen Sie sich nicht, unverzüglich mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir sagen Ihnen, was noch zu retten ist.

-> PKH-Antrag

Rechtsschutz

Rechtsschutzversicherung

Sind Sie Rechtsschutzversichert? Dann trägt möglicherweise Ihre Rechtsschutzversicherung die gesamten Kosten. Wir prüfen das für Sie. Haben wir erst einmal die Deckungszusage Ihrer Versicherung, rechnen wir direkt mit Ihrem Versicherungsunternehmen ab.

Kosten des Betriebsrats

Betriebsräte

Kosten, die durch die Betriebsratstätigkeit entstehen, muß der Arbeitgeber tragen. Voraussetzung ist, daß sie auch für die Betriebsratsarbeit notwendig waren. Es gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit, d. h. der Betriebsrat hat zu prüfen, ob das verlangte Sachmittel für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist.

Über die Frage, was erforderlich ist und was nicht, gibt es zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber immer wieder Streit. Wir überprüfen für Sie im Vorfeld, auf welche Sachmittel der Betriebsrat einen Anspruch hat.